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Bayerisches Stiftungsgesetz
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Vorwort zur 5. Auflage

Seit dem Erscheinen der 4. Auflage des Kommentars zum Bayerischen Stiftungsgesetz im Jahr 2003 hat das bayerische Stiftungsrecht erneut tiefgreifende Änderungen erfahren.

Die Novellierung des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 24.7.2001 (GVBl S. 349) hatte zwar mit der gesetzlichen Verankerung des Anspruchs auf Genehmigung der Stiftung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Kernpunkt des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.7.2002 (BGBl. I S. 2634) vorweggenommen; die Notwendigkeit einer umfassenden Anpassung des Bayerischen Stiftungsgesetzes an das Bundesrecht blieb davon aber unberührt. Die gebotene umfassende terminologische und inhaltliche Anpassung des Bayerischen Stiftungsgesetzes an das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. 7.2002 (BGBl. I S. 2634) war der Schwerpunkt der von der Bayerischen Staatsregierung am 22.4.2008 im Bayerischen Landtag eingebrachten Novelle zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes. Ein weiteres Ziel des Gesetzentwurfs der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayLT-Drs. 15/10528 vom 22.4.2008) war es, die Anwenderfreundlichkeit des Stiftungsgesetzes durch die konsequente Fortsetzung von Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung zu verbessern. Das vom Bayerischen Landtag am 16. 7.2008 beschlossene Gesetz zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 22. 7.2008 (GVBl S. 473) ist am 1. August 2008 in Kraft getreten. Am 26.9.2008 wurde das Bayerische Stiftungsgesetz - BayStG - mit neuer Artikelfolge neu bekannt gemacht (GVBl S. 834). Die Zahl der Artikel hat sich von 43 auf 29 reduziert. Die mit diesem Gesetz angestrebte Deregulierung des Stiftungsgesetzes findet somit auch im Umfang des Gesetzes sichtbaren Ausdruck.

Neben der Anpassung des Bayerischen Stiftungsgesetzes an das seit 1.9.2002 geltende Bundesrecht sind folgende Änderungen hervorzuheben: In Umsetzung eines Beschlusses des Bayerischen Landtags vom 29.11.2005 (BayLT-Drs. 15/3 585) entfällt die Bekanntmachung der Anerkennung einer Stiftung sowie der Umwandlung und Aufhebung von Stiftungen im Bayerischen Staatsanzeiger. Auf das präventive Aufsichtsinstrument des Anzeigevorbehalts im bisherigen Art. 27 Abs. 2 BayStG wird im Hinblick auf die unklaren Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht ganz verzichtet. Die Zahl der genehmigungs- bzw. bisher anzeigepflichtigen Arten von Rechtsgeschäften wird deutlich reduziert. Bei Stiftungen mit einer mindestens fünf Jahre beanstandungsfreien Buchführung und Rechnungslegung können die Stiftungsaufsichtsbehörden in Zukunft bis zu drei Jahre von einer Prüfung der Jahresrechnungen absehen.

Im Zusammenhang mit einer begrifflichen Klarstellung der Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Beschränkung auf unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts im bisherigen Art. 1 Abs. 3 BayStG werden die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts neu definiert (Art. 1 Abs. 4 BayStG); auch der Begriff der kirchlichen Stiftungen wird in Art. 21 Abs. 1 BayStG neu definiert. Die "nicht zum Stiftungsrecht gehörenden Vorschriften über Reichnisse" (bisheriger Vierter Abschnitt, 2. Titel, Art. 33 bis 37 BayStG a. F.) werden aufgehoben. Reichnisse werden nur noch in Art. 29 Abs. 3 BayStG angesprochen, in dem insbesondere klargestellt wird, dass durch diese Aufhebung bestehende Verpflichtungen zur Leistung besonderer Reichnisse bis zu deren Ablösung unberührt bleiben.

Die tiefgreifenden und zahlreichen Änderungen des Bayerischen Stiftungsgesetzes, die Neubekanntmachung des Bayerischen Stiftungsgesetzes mit neuer Artikelfolge, Rechtsänderungen in anderen das Stiftungsrecht berührenden Rechtsbereichen sowie neue Entscheidungen zum Stiftungsrecht haben eine Neubearbeitung des Kommentars zum Bayerischen Stiftungsrecht dringend erfordert. Im Rahmen der Neuauflage konnte auch das umfangreiche neue Schrifttum zum Stiftungsrecht eingearbeitet werden.

Für wertvolle Anregungen und vielfältige Unterstützung bei der Bearbeitung der Neuauflage des Kommentars dankt der Verfasser den Stiftungsreferenten im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie vielen Persönlichkeiten aus der stiftungsrechtlichen Praxis, insbesondere auch aus dem Bereich der Kirchen.

München, im Januar 2009 Johann Störle, Leitender Ministerialrat a. D.


 
   


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