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Quidquid agis prudenter agas et respice finem Was du auch tust, tue es klug und bedenke das Ende Vorwort zur 2. Auflage Das Arbeitsstrafrecht hat seit der ersten Auflage des Handbuchs eine rasante Karriere durchlaufen. Aus der Praxis und ihren Problemen hervorgegangen ist es mittlerweile fester Bestandteil wirtschafts(straf)rechtlicher Beratungs- und Entscheidungspraxis. Der Bundesgerichtshof1 hat das Handbuch rezipiert, Fortbildungsveranstaltungen der Anwaltschaft2 widmen sich arbeitsstrafrechtlichen Fragestellungen. Auch die Rechtslehre hat das Arbeitsstrafrecht entdeckt,3 sofern sie denn an Praxisproblemen als Prüfstein juristischer Reflexion interessiert ist und den Mut hat, herkömmliche Disziplingrenzen produktiv zu überschreiten. Unstreitig trifft der mit dem Handbuch verfolgte Ansatz, durch die Brille der straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen die Normierungen des Arbeitgeberverhaltens in den Blick zu nehmen, auf ein starkes Systematisierungsbedürfnis des Publikums. Die Bestimmungen, die das Arbeitgeberhandeln als zentralen Aspekt unternehmerischen Gestaltens anleiten wollen, lassen sich in der Tat nur "integriert" verstehen. Erst vermittels der epidemisch sich ausbreitenden Sanktionsnormen - sozusagen vom Ende her - gewinnen die arbeitgeberbezogenen Verhaltensnormen des Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrechts verlässliche, manchmal auch bedrohliche Konturen. Die Straf- und Bußgeldrisiken des Arbeitgebers bzw. des Unternehmens, das die im Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Steuerrecht grundgelegten Arbeitgeberpflichten erfüllt, sind daher keine randseitige Zutat, sie führen vielmehr direkt in die normative Mitte unternehmerischer Personalverantwortung. Der Begriff "Arbeitsstrafrecht" setzt hier eigene Akzente und damit auf ein eigenes dogmatisches Profil. Daran, dass das Handbuch erfreulicherweise als "Pionierleistung" (Achenbach)4 wahrgenommen wurde, hatten Herr Prof. Dr. Klaus Adomeit sowie Herr Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Dr. Joachim Schmitt großen Anteil. Sie sind als Autoren ausgeschieden. Für ihr prägendes Engagement im Zuge der Erstauflage sei ihnen sehr herzlich gedankt. Neu in den Autorenkreis getreten sind Frau Prof. Dr. Dorothea Rzepka, Herr Richter am Landgericht Harald Paetzold sowie die Herren Rechtsanwälte Alexander Sattele, Nikolai Venn und Dr. Carsten Wegner. Wir sagen Dank dafür, dass alle Autoren - auch die schon an der Erstauflage beteiligten Herren Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Andreas Mosbacher, Rechtsanwalt Dr. Panos Pananis und Rechtsanwalt Dr. Christian Schlottfeldt - trotz vieler anderer Verpflichtungen die Autorenaufgabe aufs Neue bzw. erstmals übernommen haben. Unserer Lektorin Frau Stefanie Assmann sei für vielfältige Unterstützung und nicht zu beirrende Geduld gedankt. Im Übrigen gilt aus dem Vorwort zur ersten Auflage Folgendes unverändert fort: "Alle mit dem Arbeitsstrafrecht befassten Juristen (...) stehen ausnahmslos vor dem Problem, sich unter den Bedingungen knapper Zeit über Normen informieren zu müssen, die der Gesetzgeber über die gesamte Rechtsordnung verstreut hat. (...) Ebenso schwierig wie das Auffinden der maßgeblichen Gesetze gestaltet sich der Zugriff auf veröffentlichte Rechtsprechung, Gesetzesmaterialien, Aufsätze oder Kommentare. (...) Die mangelnde, meist nur partiell gegebene Verfügbarkeit einschlägiger Rechtsprechung und Literatur verknappt die Menge der beachtenswerten Argumente und erschwert dadurch Rechtsfindung und Rechtsverteidigung. Das vorliegende 'Handbuch Arbeitsstrafrecht' bemüht sich um Abhilfe, indem es die wesentlichen Argumente der jeweils betroffenen Rechtsgebiete bzw. -probleme zusammenfasst, erläutert und würdigt. Außerdem versucht es, argumentative Leerstellen zu füllen, von denen es im Arbeitsstrafrecht nicht wenige gibt." Gewidmet sei die zweite Auflage des Handbuchs dem Andenken an Frau Liane Bach (1964-2002). Ihr großer Einsatz bei der Betreuung der ersten Auflage hat auch die Arbeit an der zweiten Auflage nachhaltig erleichtert. Dass der Tod sie vor der Zeit ereilt hat, bleibt unbegreiflich. Alexander Ignor Stephan Rixen
| 1 | BGH. NJW 2003.1821 = NStZ 2003. 552 = wistra 2003. 262 = BGHR StGB § 266a Konkurrenzen 1 = BGHR AÜG § 9 Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung 1 = HFR 2003, 806; BGH, StV 2005, 24 = InfAusl-R 2005, 80 = BGHR Ausl-G § 92 Unerlaubter Aufenthalt 4; s. auch OLG Frankfurt a.M.,NStZ-RR 2005, 184. | | 2 | S. etwa das Seminar zum "Arbeitsstrafrecht" (Vortrags-Nr. 30467) der Rechtsanwaltskammer Hamm am 28. 10. 2006. | | 3 | S. etwa - abgesehen von Ignor/Rixen, NStZ 2002, 510ff. - Meto, in: Tiedemann (Hrsg.). Wirtschaftsstrafrecht in der Europäischen Union, 2002, S. 213 (213); Barton, JuS 2004, 553 (557); s. auch Achenbach, NStZ 2003, 520 (523): "Delikte auf dem Gebiet des Arbeitslebens"; Brammsen, wistra 2005. 332 (333): "sog. Arbeitsmarktdelikte"; Tiedemann, JZ 2005, 671: "Arbeitsschutzstrafrecht"; ähnl. auch ders., Wirtschaftsstrafrecht, 2004, Rn. 16; Hellmann, in: Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2004. § 11 (Arbeitsstrafrecht); Greeve, Arbeitsstrafrecht, in: Volk (Hrsg.), Münchener Anwalts-Handbuch "Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen", 2006, § 27. - Vergleichbare Konzeption auch im "Handbuch des Baustrafrechts" (hrsgg. v. Greeve/Leipold), 2004, von Wegner, wistra 2004, 293 (294) als "Handbuch des trafrechts für den Bauunternehmer" bezeichnet; s. auch Krekeler/Werner, Unternehmer und Strafrecht, 2006, Rn. 679ff. ("Straftaten im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung"). | | 4 | StV 2005,163 (164). - Weitere Besprechungen: Gussmann, Mitteilungen des Münchener Anwaltverein Juli 2002.15; Kollmer, NZA 2002, 785; Marschall, RdA 2002, 384; Schöne, SAE 6/2002, III; Meyer, NJW 2003,1786; R. Gutmann, VB1BW 2003,176; Rzepka, AuR 2004, 302304. |
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