Vorwort
Seit mehr als zehn Jahren berate ich in meiner Kanzlei überwiegend Menschen mit Behinderungen, deren Eltern/Angehörige und gesetzliche Betreuer.
Meine Erfahrung ist, dass viele Eltern mit behinderten Kindern nicht ausreichend über ihre Rechte informiert sind. Sie verzichten häufig auf Sozialleistungen, auf die sie oder ihre Kinder eigentlich Anspruch hätten. Teilweise werden ihnen auch Sozialleistungen aufgrund fehlender oder mangelhafter Beratung seitens der staatlichen Stellen vorenthalten.
Die Leistungen und Rechte, die Menschen mit Behinderung und ihren Familien zustehen, sind nicht in einem einzigen übersichtlichen Gesetz, sondern in Rechtsnormen geregelt, die sich über die unterschiedlichsten Rechtsgebiete verteilen und miteinander verzahnt sind. Die Rechtsmaterie des Sozial- und Behindertenrechts ist unübersichtlich und schwer verständlich.
Das Anliegen dieses Elternratgebers ist es daher, Hilfestellung zu geben, damit Menschen mit Behinderung und ihre Eltern und Angehörigen wissen, welche Leistungen ihnen zustehen. Nicht zuletzt soll er ihnen Mut machen, diese Sozialleistungen einzufordern und ihr Recht auch gegen Widerstände durchzusetzen. Der Elternratgeber bietet hierzu einen Querschnitt durch die verschiedenen Lebensphasen und Lebensbereiche.
Im ersten Kapitel des Ratgebers werden in kurzer und prägnanter Form die wichtigsten Fragen zu ausgewählten Lebenssituationen beantwortet, wie z. B. die Geburt eines behinderten Kindes, der Besuch der Schule, der Beginn einer Ausbildung, das Erreichen der Volljährigkeit oder der Auszug in ein Wohnheim. In den anschließenden Kapiteln werden die einzelnen Sozialleistungen, deren Voraussetzungen und die Möglichkeiten zur effektiven Durchsetzung ausführlich dargestellt. Des Weiteren werden die Einzelheiten der gesetzlichen Betreuung besprochen und die Möglichkeiten aufgezeigt, die das deutsche Erbrecht über das sog. "Behindertentestament" bietet, um Kinder über das Versterben der Eltern hinaus abzusichern.
Der Elternratgeber berücksichtigt den Rechtsstand, der am 1. Februar 2009 vor der Drucklegung Gültigkeit hatte.
München, im März 2009
Jürgen Greß