"Eine rationale Herangehensweise erfordert es, alle Möglichkeiten des zu beurteilenden Feldes herauszuarbeiten, zu kombinieren und zu erforschen."
Ota Weinberger
Vorwort
Sowohl die Rechtsphilosophie als auch die Rechtstheorie befassen sich auf grundlegende Weise mit dem Recht. Zwar behandeln sie überwiegend denselben Fragenkreis, doch ist es sinnvoll, beide Disziplinen voneinander zu unterscheiden. Denn oft ist der Jurist auch im Grundlagenbereich nicht auf der Suche nach einer philosophischen Begründung seiner Konstruktionen, etwa dann, wenn es ihm um die Rechtsquellen, die juristische Argumentation und die Struktur des Rechts oder der Rechtsanwendung geht. Dies sind rechtstheoretische Fragen. Demgegenüber ist eine Darstellung des Verhältnisses zwischen Sein und Sollen, Naturrecht und positivem Recht oder Recht und Gerechtigkeit außerhalb eines philosophischen Kontextes kaum denkbar. In diesem Sinne kann man meines Erachtens über eine von der Rechtstheorie unterschiedene "Rechtsphilosophie" sprechen.
In dieser Arbeit versuche ich, einige der grundlegenden Probleme der Rechtsphilosophie zu analysieren. Zu diesen zählen das Verhältnis der Kategorien der Freiheit und der Macht zur Welt der Normen und die Beziehungen zwischen Sein und Sollen, Normen und Prinzipien, positivem Recht und Naturrecht, Recht und Gerechtigkeit. Die Analyse umfaßt ontologische Aspekte (Recht als Verbindung von spezifisch rechtlichen, moralischen und Machtelementen), erkenntnistheoretische Aspekte (Recht als Ergebnis der Spannung zwischen Wissen und Wollen) und zuletzt axiologische Aspekte (Recht im Verhältnis zur Gerechtigkeit).
Der erkenntnistheoretische Ausgangspunkt meiner Überlegungen ist die Humesche-Jörgensensche These, der zufolge ein Sollen nicht aus einem Sein abgeleitet werden kann. Methodologisch geht es um die Analyse der Struktur der untersuchten Begriffe. Denn erst der Konsens über die Struktur der Begriffe ermöglicht die Formulierung von analytischen, empirischen und normativen Argumenten zur Lösung der genannten Probleme. Der Zweck des Konsenses liegt nicht in der inhaltlichen Übereinstimmung, sondern in der Gewinnung eines gemeinsamen einheitlichen Diskursgegenstandes und in der Präzisierung der jeweiligen Standpunkte. Dies dient der Klarheit und zwingt die Diskursteilnehmer dazu, sich des vorgegebenen "Algorithmus" der Begriffsstruktur zu bedienen und auf ein Argument mit angemessenen Gegenargumenten zu reagieren.
Zuletzt ist es mein Anliegen, mit dieser Arbeit den engeren Zirkel der Rechtstheorie zu verlassen und Verbindungen zur Arbeit sowohl der praktizierenden Juristen als auch der Philosophen und Geisteswissenschaftler schlechthin herzustellen.
Die Endfassung dieses Buches wurde geprägt durch einen Forschungsaufenthalt am Juristischen Seminar der Christian-Albrechts-Universität in Kiel im Rahmen eines Humboldt-Stipendiums. Der Humboldt-Stiftung und der Deutschen Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit bin ich zu besonderem Dank für die Gewährung eines Druckkostenzuschusses verpflichtet.
Den Kollegen Johannes Badenhop, Carsten Bäcker, Kirsten Gudat, Thorsten Kruwinnus, Heike Riegner und Thorsten Thaysen danke ich für die Mühe des Korrekturlesens. Herrn Dr. Carsten Heidemann danke ich herzlichst für die kritische Prüfung und Lektorierung meines Manuskriptes.
| Brno, im Juni 2002 | Pavel Holländer |