Vorwort
Nachdem sich gegen Ende des vergangenen Jahres abzeichnete, dass die (schon einmal nachgedruckte) Vorauflage dieses Buches demnächst vergriffen sein würde, erschien es, im Blick auf die damals noch für den 1. Januar 2006 in Aussicht genommene Inkraftsetzung der bereits im Dezember 2002 vom Parlament verabschiedeten neuen Fassung des Allgemeinen Teils des StGB, nicht als sinnvoll, einer Neubearbeitung noch den bisherigen Gesetzestext zugrunde zu legen. Das gilt auch jetzt noch, obwohl jener Termin, insbesondere durch die nach der Annahme von Art. 123a BV zu erwartenden nachträglichen Änderungen im Bereich der Sanktionen, erneut in Frage gestellt worden ist, und dies in erster Linie mit Rücksicht auf die Erfordernisse des akademischen Unterrichts: Er kann sich nicht länger (allein) auf eine gesetzliche Regelung beziehen, die mit Sicherheit nicht mehr gelten wird, wenn die heutigen Studenten in die Praxis gehen werden. Im angefügten Gesetzesregister findet sich jedoch eine Gegenüberstellung der Bestimmungen des Allg. Teils I nach neuer und alter Nummerierung, die die Benutzung von Rechtsprechung und Literatur zum bisherigen Recht erleichtern kann.
Die Darstellung ist im Übrigen auf den heutigen Stand von Praxis und Doktrin gebracht worden. An ihrem Ziel hat sich nichts geändert: die Lehre von strafrechtlicher Zurechnung in ihren historischen und systematischen Zusammenhängen wiederzugeben, wie sie sich in der Schweiz von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart entwickelt hat. Ich habe mich aber bemüht, ihre Lesbarkeit durch detaillierte Inhaltsverzeichnisse zu den umfangreicheren Paragraphen und auch dadurch weiter zu verbessern, dass die immer zahlreicher werdenden Nachweise zu Praxis und Doktrin dort, wo sie stören könnten, in Fussnoten verbannt worden sind.
Eine seit langem überfällige Neuauflage auch des Allg. Teils II ist von mir, in Erwartung des endlichen Abschlusses der vor mehr als zwanzig Jahren begonnenen Revision des Systems der strafrechtlichen Sanktionen, immer wieder aufgeschoben worden. Sie liegt inzwischen fast vollständig ausgearbeitet vor, kann aber natürlich erst zu Ende gebracht werden, wenn über die erwähnten nachträglichen Änderungen entschieden worden ist. Wo sich die vorliegende Darstellung auf den Allg. Teil II bezieht, habe ich Hinweise auf die entsprechenden Stellen der Neuauflage hinzugefügt.