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Das Tarifrecht in Krankenhäusern, Universitätskliniken, Heimen und sozialen Einrichtungen
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Vorwort

Dieses Handbuch richtet sich an die betrieblichen Anwender und Anwenderinnen des TVöD und TV-L. Angesprochen sind damit besonders Personal- und Betriebsräte sowie Vertrauensleute in den Dienststellen und Betrieben und natürlich auch die einzelnen Beschäftigten. Das Handbuch bezieht sich ausschließlich auf die Besonderen Teile des TVöD für Krankenhäuser (TVöD-K) und für Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen (TVöD-B) sowie die für Krankenhäuser und Universitätskliniken speziellen Paragraphen des TV-L. Damit gibt das Buch Unterstützung bei der Anwendung der neuen Tarifverträge mit den Besonderheiten in Krankenhäusern, Universitätskliniken und z. B. Altenheimen.

Die Allgemeinen Teile des TVöD und TV-L - auch wenn im Anhang zur besseren Lesbarkeit die durchgeschriebenen Fassungen abgedruckt sind - werden hier nicht behandelt. Zu Fragen zum Allgemeinen Teil der Tarifverträge verweisen wir auf die dazu bereits erschienenen Handbücher und Kommentare. Auch für die Auszubildenden empfehlen wir die speziell zu den Ausbildungstarifverträgen erhältliche Literatur.

Der Inhalt dieses Handbuches ist mit den Tarifexpert-Innnen und Tarifverhandler-Innen des ver.di-Fachbereichs Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen weitgehend abgestimmt und macht damit auch die Auffassung von ver.di deutlich. Soweit zur Bewertung strittiger Punkte auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, ist dies geschehen. Desgleichen wird, soweit in solchen Fällen die Auslegung der Arbeitgeberseite bekannt ist, auch dazu Stellung bezogen.

TVöD und TV-L haben in vielen Regelungen keine Veränderung gegenüber dem BAT/BAT-O oder dem MTArb gebracht. Für diese Teile gibt es bereits eine allgemein bekannte Anwendung, Kommentierung und Rechtsprechung. Eine diesbezügliche Wiederholung würde den Umfang des Buches sprengen, so dass diese Regelungen nur dann ausführlicher behandelt werden, als bekannt ist, dass trotzdem immer wieder Fragen in der Praxis auftreten. Ansonsten wurde besonders herausgearbeitet, was im neuen Tarifrecht verändert wurde.

Zur Unterstützung der betrieblichen Praxis haben wir uns bemüht, mit Beispielen Anregungen zur konkreten Umsetzung der Tarifregelungen zu geben und schwierige, komplexe Regelungen verständlich zu machen.

Die Autoren behandeln außerdem die Überleitungsregelungen des TVöD und TV-L. Auch wenn diese Regelungen für die unter den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Betriebe und Dienststellen zum Teil bereits ausgelaufen sind, so kann die Überleitung doch für bisherige »Außenseiter« (BAT bzw. BMTG oder MTArb Anwender), die erst später die neuen Tarifverträge übernehmen, bedeutsam sein.

Seit Inkrafttreten des neuen Tarifrechts gibt es bereits einige arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu neuen strittigen Anwendungen. Zwangsläufig können nur die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (August 2008) vorliegenden Urteile, teilweise schon zweitinstanzliche Entscheidungen, Berücksichtigung finden. Später ergangene Urteile können verständlicherweise nicht mehr aufgenommen werden. Die im Jahr 2008 mit der VKA und der TdL abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere die Tarifrunde 2008 und die »Ost-Angleichung« - sind berücksichtigt.

Der Marburger Bund hatte die Redaktionsverhandlungen zu den Tarifvereinbarungen mit der VKA vom Frühjahr 2008 zum Redaktionsschluss dieses Buches noch nicht abgeschlossen, deshalb konnten die diesbezüglichen Änderungen noch nicht eingearbeitet werden.

Zum TV-L gibt es in Baden-Württemberg, Berlin, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Hamburg gesonderte landesbezirkliche Tarifverträge für Universitätskliniken. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist auf diese nicht gesondert verwiesen. Um jedoch einem umfassenden Informationsbedürfnis gerecht zu werden, sind diese landesbezirklichen Tarifverträge auf der beiliegenden CD-ROM abgebildet.

Der TVöD-Bund wird nicht gesondert behandelt, weil lediglich ein Bundeswehrkrankenhaus unter die speziellen Regelungen fällt und die zum TVöD-K bestehenden Unterschiede nur dort beachtet werden müssen.

Das Autorenteam



 
   


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