Vorwort
Wir leben in einer immer älter werdenden Gesellschaft, in der zunehmend Menschen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Neben der körperlichen Pflege muss der Mensch auch in seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt "versorgt" werden. Hier gewinnen Vorsorgeverfügungen, für die der Staat wegen einer sonst notwendigen Betreuung gerne wirbt, an Bedeutung. Es soll hier aber nicht darum gehen, wie man eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung richtig formuliert. Gegenstand dieses Buchs sind ausschließlich die Fragen, die im Zusammenhang mit bereits bestehenden Verfügungen auftauchen.
In der Praxis läuft es nämlich nicht immer so mustergültig, wie es sich der Vollmachtgeber vorstellt. Die Gleichung lautet meistens:
wenig Kontrolle + viele Verfügungen = lange Gesichter + dicke Akten.
Auch die Durchsetzung einer Patientenverfügung kann eine herausfordernde Tätigkeit sein, wenn - unter dem Motto "Sterben verboten!" - Patienten durch künstliche Ernährung ein würdevoller und selbstbestimmter Tod verweigert wird. Die Kontrolle und Durchsetzung von Vorsorgeverfügungen ist daher ein Zukunftsthema für die Anwaltschaft.
Der Aufbau der Kapitel orientiert sich an der jeweils für die anwaltliche Praxis typischen Mandatssituation.
Der erste Teil (Kapitel 1-4) befasst sich mit der Kontrolle der Vermögenssorge durch Dritte.
Eine große Rolle spielt die Überprüfung von vermögensrechtlichen Verfügungen im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten. Deren Umfang ist zunächst umfassend zu ermitteln. Sodann wird regelmäßig der Widerruf die erste Sicherheitsmaßnahme sein. Besonderes Augenmerk wurde auf die systematische Informationsbeschaffung gelegt, ohne die eine Rückabwicklung unberechtigter Verfügungen nicht möglich ist.
Dieses Buch soll helfen, Licht in das oft undurchsichtige Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten zu bringen. Neben der im Wesentlichen durch Rechtsprechung geprägten Rechtslage wurde großer Wert auf die tatsächlichen Aspekte der Anspruchsrealisierung und -abwehr gelegt.
Im zweiten Teil (5-8) geht es um die Frage, wie einer Patientenverfügung Geltung verschafft werden kann. Die notfalls streitige Durchsetzung des Patientenwillens am Lebensende gewinnt angesichts der medizinischen Möglichkeiten zur Lebensverlängerung an Bedeutung. Obwohl in der öffentlichen Diskussion zuweilen der Eindruck entsteht, es handele sich um eine rechtliche Grauzone, sind die rechtlichen Koordinaten durch die Rechtsprechung weitestgehend abgesteckt. Auch der seit langem diskutierte Versuch einer gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe würde wegen des grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts zu keinem Paradigmenwechsel führen.
Das Problem beim Sterbemandat liegt regelmäßig in der Frage, wie "todkrank" der Patient ist, der sich nicht mehr artikulieren kann. Neben einer Einführung in die Rechtslage werden daher auch die medizinischen Zusammenhänge in Grundzügen dargestellt. Dreh- und Angelpunkt allen anwaltlichen Handelns ist die zuverlässige Ermittlung des Patientenwillens, der ein eigenes Kapitel gewidmet ist. Im Sterbemandat sind juristische und medizinische Kenntnisse allein nicht ausreichend, es bedarf auch des Einfühlungsvermögens in die Situation der Beteiligten. Dies kann in diesem Rahmen nur ansatzweise vermittelt werden, zu vielgestaltig sind die zu berücksichtigenden Befindlichkeiten in diesem sensiblen Bereich. Nach Darstellung der außergerichtlichen Lösungswege folgt abschließend ein Kapitel, das sich mit der ultima ratio, nämlich der gerichtlichen Durchsetzung eines Sterbewunschs befasst.
Meine Leserinnen bitte ich um Nachsicht, wenn die weibliche Schreibweise etwas zu kurz gekommen ist. Für die hoffentlich bald anstehende zweite Auflage gelobe ich Besserung. Darin möchte ich auch gerne alle Anregungen, Hinweise und Kritik verarbeiten, die mich aus dem Kreis der Leser erreichen (Postfach 1449, 56804 Cochem, ra.trimborn@t-online.de).
Ich widme dieses Buch meinen Eltern in der Hoffnung, dass das Interesse an der Lektüre rein literarisch bleibt. Meiner lieben Stephanie danke ich für das aufmunternde Verständnis, mit dem sie dieses Projekt begleitet hat. Meinen Töchtern Charlotte (11) und Helena (9) verdanke ich eine wichtige Einsicht: "Es ist schon schön, an einem Buch zu schreiben - aber noch schöner ist es, ein Buch geschrieben zu haben." Das hätte glatt von mir sein können ...
Cochem, im Juli 2008
Dieter Trimborn v. Landenberg
Rechtsanwalt u. Fachanwalt f. Erbrecht