Vorwort
Das mit Inkraftreten der Insolvenzordnung am 01.01.1999 neu geschaffene Instrument des Insolvenzplans erfährt in Wissenschaft und Praxis Kritik im Wesentlichen von zwei Seiten. Seine Gegner werfen dem komplexen Verfahren einerseits vor, unter Praxisgesichtspunkten nahezu undurchführbar zu sein, andererseits zu übereilten, unbefriedigenden Ergebnissen zu führen - freilich ohne sich des inneren Widerspruchs dieser Kritik bewusst zu sein.I Die Gegner des InsolvenzplansI sehen sich einer geringen, aber wachsenden Anzahl umso überzeugterer Planbefürworter gegenüber, die vor allem auf die Möglichkeit einer im Vergleich zum liquidierenden Verfahren besseren Masseverwertung hinweisenI und hierfür eine Reihe teils prominenter Fallbeispiele aus der Insolvenzrechtspraxis anzuführen wissen.IV Zwischen diesen beiden Lagern stehen, etwas unentschlossen, die mit dem Planverfahren häufig noch unvertrauten Praktiker des Insolvenzrechts - Insolvenzverwalter, Steuerberater, spezialisierte Rechtsanwälte - und meiden den Insolvenzplan vorerst, wo immer es ihnen möglich ist. Ihre Verunsicherung teilen sie mit den in erster Linie vom Insolvenzplan Betroffenen: Schuldnern und Gläubigern. Während Erstere dazu neigen, die etwa mit einer Eigensanierung einhergehenden Belastungen zu übersehen, tendieren Letztere oftmals dazu, die ihnen durch den Insolvenzplan eröffneten Chancen zu unterschätzen.
Es ist nicht das Anliegen der vorliegenden, vorrangig Praktiker ansprechenden Arbeit, zwischen Plangegnern und Planbefürwortern zu "vermitteln", der einen oder anderen Seite beizupflichten bzw. für den Insolvenzplan wahlweise zu werben oder davor zu warnen.
Wer von den konzeptionellen Schwächen des Insolvenzplans bereits überzeugt ist, wird auch in diesem Werk Argumente für seine Ansicht finden. Umgekehrt zeigen die hier erwähnten Beispiele aus der Verwalterpraxis, dass sich das Insolvenzplanverfahren sehr wohl beherrschen und mit etwas Geschick und Erfahrung zum Nutzen aller Planbeteiligten einsetzen lässt. Der zwischen Ablehnung und Befürwortung noch schwankende Leser mag angesichts dieser gegensätzlichen Informationen leicht den Eindruck gewinnen, die Autorin bezöge ausgerechnet in der Frage nach der generellen Sinnhaftigkeit dieses Instruments keine abschließende Stellung und ginge den anderenorts insoweit üblichen Festlegungen aus dem Weg.
Mit diesem Eindruck, das sei vorausgeschickt, liegt der Leser im Wesentlichen richtig.
Wer die aus Praktikersicht allzu akademische Debatte um den Reiz und Nutzen, aber auch die Begrenztheit und Schwächen des Insolvenzplans im Einzelnen nachvollziehen will, findet im zwischenzeitlich fast unübersehbaren einschlägigen Schrifttum eine geeignete, wenn auch gelegentlich sehr praxisferne und vereinzelt tendenziöse Lektüre, die diese Fragen abdeckt.v Auch wer eine erschöpfende Analyse des Insolvenzplans als Rechtsinstitut erwartet, womöglich unter endgültiger Klärung seiner Rechtsnatur,VI im Rechts vergleich mit verwandten Instituten des amerikanischenvn oder japanischenvm Rechts, unter Einbeziehung der SpieltheorieIX oder speziell vor dem Hintergrund von Optionsmodellenx wird auf den Seiten dieses Werks nicht fündig werden.
Die vorliegende Arbeit verfolgt demgegenüber vermeintlich bescheidenere Ziele.
Vor dem Hintergrund der eingangs erwähnten Unsicherheiten im Umgang mit dem noch relativ jungen und in der Praxis seltenenXI Insolvenzplan ist das Anliegen dieses Werks insoweit ein doppeltes: Zum einen soll dem Leser durch eine stringente Einführung in die einschlägige Rechtsmaterie ein erster, praxisnaher Überblick über Idee, Funktion und Wirkungsweise des Insolvenzplans geliefert werden. Zum anderen soll der Leser anhand von Fallbeispielen, Arbeitshilfen und einer zusammenfassenden Checkliste auch praktisch in die Lage versetzt werden, in der eigenen Berufspraxis Entscheidungen über das Ob und Wie der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens zu treffen, die von Verantwortung, nicht Vorurteilen, getragen sind.
Zum Erreichen dieses Anliegens ist eine abschließende, "weltanschauliche" Positionierung der Autorin im Kreise von Gegnern und Anhängern des Insolvenzplans aber nicht notwendig. Zwar gäbe es zu Herkunft, Entwicklung und Anliegen des Insolvenzplans, den mit diesem Instrument verbundenen Erwartungen sowie den aktuellen Reformbemühungen durchaus Themen zu erörtern, die im vorliegenden Werk bereits angesichts des knappen zur Verfügung stehenden Raums keinen Eingang finden konnten.
Doch hätte der Praktiker hierdurch keinen unmittelbaren Vorteil. So hilft etwa der anderenorts häufig vorgenommene Blick zurück auf das alte Konkursrecht und dessen dem heutigen Insolvenzplan vorausgegangenen Modelle "Vergleichsverfahren" und "Zwangsvergleich", so aufschlussreich er im Übrigen sein mag, dem Praktiker nicht weiter. Dieser hat das Recht so anzuwenden, wie es sich heute darstellt. Für ihn gibt es kein Zurück.
Auch die mannigfaltigen Rechtsgestaltungsempfehlungen aus Politik und Wissenschaft, seien sie nun "überfällig", wie es oft heißt, oder nicht, erleichtern dem Praktiker seine Arbeit keineswegs. Dieser hat sich in der insolvenzrechtlichen Gegenwart zu bewähren, nicht erst in der Zukunft. Und zur "Gegenwart" zählt gerade der Insolvenzplan als erklärtes, wenn auch ungeliebtes Kernstück der Insolvenzrechtsreform.XI1
Zudem befindet sich wohl kaum ein Recht so sehr im Umbruch wie das Insolvenzrecht.xin Mit der Einführung der Insolvenzordnung ist allenfalls der zeitweise Abschluss der Reformen erreicht worden. Insoweit wäre jede rechtsgrundsätzliche Stellungnahme zum Für und Wider des Insolvenzplans in seiner aktuellen Gestalt ohnehin nur eine vorläufige.
Für die Zwecke dieser Arbeit soll es stattdessen mit der Beobachtung der Autorin sein Bewenden haben, wonach eine geordnete und effektive Arbeit mit dem Insolvenzplan in der Praxis bereits jetzt möglich und mit vertretbarem Zeitaufwand überdies erlernbar ist. Insoweit darf dieses Werk durchaus als "Werbung" für den Insolvenzplan verstanden werden. Denn ungeachtet seiner Schwächen scheitert der Insolvenzplan im Praxistest - mancher Unkenrufe zum Trotz - durchaus nicht.XIV Diese Einsicht mag nicht neu, nicht originell genug sein, um sich im polemischeren Teil des juristischen Schrifttums behaupten zu können, das bald für, bald gegen den Insolvenzplan streitet und dabei Erfahrungen aus der Praxis gelegentlich vernachlässigt. Dem Praktiker aber wird die Botschaft von der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit dieses Instruments Mut machen, fortan die ganze Bandbreite der von der Insolvenzordnung angebotenen Verfahren der Insolvenzbewältigung zu nutzen und dabei auch den Insolvenzplan nicht prinzipiell auszusparen.
Ein besonderer Schwerpunkt dieser Arbeit liegt in der Insolvenz von Selbstständigen, da gerade dieses Thema in der Praxis seine ganz eigenen Probleme aufwirft, die den aus der Unternehmensinsolvenz bekannten Schwierigkeiten zudem eher unähnlich sind. Sie werden im Folgenden - überwiegend illustriert am Beispiel der Arztinsolvenz - teils überblicksartig, teils exkursorisch näher beleuchtet. Da die sogenannte Freiberuflerinsolvenz zugleich einen Schwerpunkt der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Autorin darstellt, konnte auch insoweit auf ein umfangreiches und prozessual erprobtes Erfahrungswissen aus erster Hand zurückgegriffen werden.
Ein Praxiswerk wie das vorliegende ist in besonderem Maße auf Verweise auf weiter gehende Literaturquellen angewiesen. Literaturhinweise aber werden nachfolgend nur dort gegeben, wo die weitere Lektüre unter Praxisgesichtspunkten auch zielführend ist und darüber hinaus in einem annehmbaren Verhältnis zur hierfür zu investierenden Zeit steht.
Es ist dieses - bewusste - Wirtschaften mit den eigenen, auch zeitlichen Ressourcen, das aus Sicht der Autorin den beruflichen Erfolg und damit die Kontrolle des eigenen Insolvenzrisikos erst ermöglicht. "Zeit" ist das wichtigste Kapital auch des insolvenzrechtlich Tätigen. Wenigstens dieses Wissen sollte der Praktiker, sei er nun Planbefürworter oder nicht, dem an der Umsetzung dieser Einsicht gescheiterten, insolventen Schuldner voraus haben.
Die Autorin dankt den Partnern ihrer auf Insolvenzrecht und Sanierung spezialisierten Kanzlei mmf, Berlin - Münster - Dortmund, Herrn Michael Mönig und Herrn Wolf gang C. Fahlbusch für ihre konzeptionellen Beiträge und Hilfestellungen bei der Erstellung dieses Werks, insbesondere ihren Berichten aus der eigenen beruflichen Praxis. Sie dankt ferner ihrer Mitarbeiterin Frau Andrea Nettke für die Erstellung des umfangreichen Entwurfs mitsamt der Materialsammlung sowie ihrem Mitarbeiter Herrn Rechtsanwalt Niklas Pastille für die Überarbeitung der straf-, berufs- und verfahrensrechtlichen Bezüge dieser Arbeit sowie die Endredaktion des Manuskripts.
Berlin, im Juni 2008
Vera Mai
I Teils wird die angebliche Unpraktikabilität des Insolvenzplans darauf zurückgeführt, dass Regelungen des amerikanischen Bundeskonkursrechts, welches im Chapter 11 des Bankruptcy Codes (BC) ebenfalls ein Reorganisationsprogramm vorsieht, unbesehen der andersartigen wirtschaftlichen und sozio-ökonomischen Verhältnisse vom Gesetzgeber übernommen worden seien. Vgl. bereits Gravenbrucher Kreis, ZIP 1992, 657 ff., 661; demgegenüber ablehnend Herzig, Das Insolvenzplanverfahren, S. 10, 326 - 337, 339.
II S. bereits die pessimistischen Prognosen von Engberding, DZWIR 1998, 94 - 98; zusammenfassend zu den - generellen - Kritikpunkten am neuen Insolvenzrecht insgesamt vgl. Heuschneider, Die praktischen Probleme im Verbraucherinsolvenzverfahren, S. 220 ff.
III Das Planverfahren als gelungen bezeichneten im Schrifttum früh schon Schiessler, Der Insolvenzplan, S. 230 f.; Kemper, Die US-amerikanischen Erfahrungen mit „Chapter 11": ein Vergleich mit dem Insolvenzplan der neuen Insolvenzordnung, S. 259 ff., 264 f.; Bork, ZZP 1996, 473 - 486; Warrikoff, KTS, 1997, 527 - 552; vgl. aus dem neueren Schrifttum zur Freiberuflerinsolvenz zuletzt van Zwoll, ZInsO 2008, 418 - 420.
IV Bemerkenswerte Fälle der Sanierung durch Insolvenzpläne sind etwa die Fußballclubs VfB Leipzig und Eintracht Trier; vgl. zu den Vorteilen des Insolvenzplans speziell für Krankenhäuser Ebsen, Krankenhäuser in der Krise, S. 96; zur Arztinsolvenz vgl. Mai, ZInsO 2008, 414.
V Grundlegend hierzu Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur InsO, S. 97; vgl. aus dem diesbezüglich mittlerweile umfangreichen Schrifttum ferner Berscheid, in: FS für Kirchhof (2003), S. 27 ff.; Bieder, ZInsO 2000,531 ff; Bilgery, DZWIR 2001, 316 ff.; Bußhardt, in: FS für Fuchs (1996), S. 15 ff.; Eidenmüller, ZGR 2001, 680; Friedhoff, ZIP 2002, 497; Hingerl, ZInsO 2004, 232 ff.; Köchling, DZWIR 2001, 362 ff.; Paul, ZInsO 2004, 72 ff.; von Leoprechting, DZWIR 2000, 67.
VI Otte, in: Küble r/Prütting, InsO, § 217 Rn. 65; Uhlenbruck/Lüer, InsO, § 254 Rn. 1; MüKo/ Eidenmüller, § 217 InsO Rn. 33; BGH, WM 2006, 44 f.; zum Ganzen s. Happe, Die Rechtsnatur des Insolvenzplans.
VII Herzig, Das Insolvenzplanverfahren.
VIII Tashiro, Restrukturierung von Kapitalgesellschaften.
IX Meyer-Haberhauer, Entscheidung über den Insolvenzplan.
X Achsnick, Options-Modelle im Insolvenzplanverfahren.
XI So ist etwa bereits im INDat-Report 7/8/2000, 3 (ZIP-Beilage) von einem sehr zurückhaltenden Gebrauch des Insolvenzplans berichtet worden; hierzu auch Rattunde, ZIP 2003, 569 ff.; Graf/Wunsch, ZIP 2001, 1029 ff.
XII Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, S. 445; vgl. demgegenüber Pape, NJW 1999, 29 f.
XIII Bähr/Smid, Die Rechtsprechung des BGH zur neuen Insolvenzordnung 1999 - 2006, S. 3.
XIV Vgl. demgegenüber Leoprechting, DZWIR 2000, 67 f.